Chat with your data: Unternehmensdaten als Basis für einen eigenen KI-Assistenten nutzen.
Zum Angebot 

Supplier Code of Conduct

inovex GmbH Amtsgericht Mannheim HRB 502126 Stand: Mai 2024

1. Präambel

Als IT-Projekthaus sind wir uns der Bedeutung unserer Werte für den Erfolg unseres Unternehmens und die Zufriedenheit unserer Mitarbeitenden und Kunden bewusst. Das bedeutet im Wesentlichen eine Kultur der kontinuierlichen Verbesserung zu verfolgen und dabei alle Menschen gerecht zu behandeln, natürliche Ressourcen zu schonen, die Umwelt zu schützen und dies mit Einbezug der Gesellschaft zum Wohle aller.
Dieser Lieferantenkodex gilt für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der inovex GmbH (nachfolgend: inovex) und unseren Lieferanten/Dienstleistern (nachfolgend: Lieferant) und dient als Richtlinie zur Einhaltung internationaler Standards für Menschenrechte, Umweltmanagement und Informationssicherheit.

2. Menschenrechts- und umweltbezogene Verpflichtungen

Der Lieferant wird inovex über die ihm bekannten oder bekanntwerdenden und nicht lediglich unwesentlichen menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie im Geschäftsbereich seiner unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer eigenständig informieren, soweit diese Risiken in Zusammenhang mit der Lieferkette einer an inovex zu liefernden Ware oder gegenüber inovex zu erbringenden Dienstleistung stehen. Die vorstehende Informationspflicht wird der Lieferant seinen Lieferanten bzw. seinen Dienstleistern – soweit es ihm möglich ist – entlang der Lieferkette/Dienstleistungskette ebenfalls auferlegen.
Der Lieferant verpflichtet sich gegen keine der nachfolgend aufgelisteten menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Verbote zu verstoßen und – soweit es ihm möglich ist – entsprechende Verpflichtungen ebenfalls seinen Lieferanten bzw. seinen Dienstleister entlang der Lieferkette/Dienstleistungskette aufzuerlegen:

2.1. Menschenrechtsbezogene Verbote

2.1.1. das Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten darf; dies gilt nicht, wenn das Recht des Beschäftigungsortes hiervon in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 sowie den Artikeln 4 bis 8 des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung abweicht;

2.1.2. das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren; dies umfasst gemäß Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

  • alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten,
  • das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen,
  • das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen,
  • Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist;

2.1.3. das Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; dies umfasst jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa in Folge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel; ausgenommen von der Zwangsarbeit sind Arbeits- oder Dienstleistungen, die mit Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder oder mit Artikel 8 Buchstabe b und c des Internationen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte vereinbar sind;

2.1.4. das Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen;

2.1.5. das Verbot der Missachtung der nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere durch:

  • offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel,
  • das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um Einwirkungen durch chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden,
  • das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, insbesondere durch eine ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen oder d) die ungenügende Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten;

2.1.6. das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit, nach der

  • Arbeitnehmer sich frei zu Gewerkschaften zusammenzuschließen oder diesen beitreten können,
  • die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierungen oder Vergeltungsmaßnahmen genutzt werden dürfen,
  • Gewerkschaften sich frei und in Übereinstimmung mit dem Recht des Beschäftigungsortes betätigen dürfen; dieses umfasst das Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen;

2.1.7. das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist; eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit;

2.1.8. das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; der angemessene Lohn ist mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigungsortes;

2.1.9. das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die

  • die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt,
  • einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehrt,
  • einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen erschwert oder zerstört oder
  • die Gesundheit einer Person schädigt;

2.1.10. das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert;

2.1.11. das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte

  • das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung missachtet wird,
  • Leib oder Leben verletzt werden oder
  • die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigt werden;

2.1.12. das Verbot eines über die Nummern 1 bis 11 hinausgehenden Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

2.2. Umweltbezogene Verbote

2.2.1. das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anlage A Teil I des Übereinkommens von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (Minamata-Übereinkommen);

2.2.2. das Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B Teil I des Minamata-Übereinkommens ab dem für die jeweiligen Produkte und Prozesse im Übereinkommen festgelegten Ausstiegsdatum;

2.2.3. das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 des Minamata-Übereinkommens;

2.2.4. das Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen),

2.2.5. das Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen nach den Regelungen, die in der anwendbaren Rechtsordnung nach den Maßgaben des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und ii des POPs-Übereinkommens gelten;

2.2.6. das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (Basler Übereinkommen), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 vom 6. Mai 2014;

  • in eine Vertragspartei, die die Einfuhr solcher gefährlichen und anderer Abfälle verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Basler Übereinkommens),
  • in einen Einfuhrstaat im Sinne des Artikel 2 Nummer 11 des Basler Übereinkommens, der nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr gegeben hat, wenn dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser gefährlichen Abfälle nicht verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Basler Übereinkommens),
  • in eine Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens),
  • in einen Einfuhrstaat, wenn solche gefährlichen Abfälle oder andere Abfälle in diesem Staat oder anderswo nicht umweltgerecht behandelt werden (Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 des Basler Übereinkommens);

2.2.7. das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle von in Anlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführten Staaten in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt sind (Artikel 4A des Basler Übereinkommens) sowie

2.2.8. das Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus einer Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens).

3. Verpflichtungserklärung Informations- und Cybersicherheit

3.1. Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit inovex gespeichert oder verarbeitet werden, dürfen ausschließlich der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen dienen. Der Lieferant verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse sowie sämtlicher inovex Informationen und Daten zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen. Dafür wird er branchenübliche Standards, Prozesse und Methoden (wie z.B. ISO 27001 oder TISAX) unter Berücksichtigung des Stand der Technik implementieren.

3.2. Über potenzielle oder bereits eingetretene Störungen der Informationssicherheit wird inovex unverzüglich vom Lieferanten in Textform über security@inovex.de informiert.

3.3. Der Lieferant verpflichtet seine Mitarbeitenden separat oder als Teil des Arbeitsvertrages auf die Geheimhaltung der im Zuge der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen von inovex.

3.4. Der Lieferant hat im Rahmen der Beauftragung von Unterauftragnehmern sicherzustellen, dass die Anforderungen von inovex an die Einhaltung der Informationssicherheit auch durch den Unterauftragnehmer eingehalten werden. Dies schließt auch den Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen mit Sublieferanten ein.

3.5. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass inovex die Maßnahmen zur Sicherstellung der Informationssicherheit in geeigneter Form überprüft, und wirkt hierbei mit.

3.6. Sollten sich im Rahmen einer Risikobewertung des Lieferanten der Bedarf für eine zusätzliche Kontrolle ergeben, wird inovex zudem das Recht eingeräumt, nach vorheriger Anmeldung sämtliche Daten zu den einschlägigen Geschäftsvorfällen zwischen inovex und dem Lieferanten einzusehen sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Informationssicherheit zu überprüfen. Hierzu dürfen Mitarbeitende von inovex oder von inovex beauftragte, zur Geheimhaltung verpflichtete Dritte die Räumlichkeiten des Lieferanten während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Die Kosten der Überprüfung trägt der Lieferant, es sei denn, festgestellte Verstöße beruhen nicht auf seinem Verschulden.